Liebe Angelfreunde,
Ihr habt sicher festgestellt das ich eine kürzlich veröffentlichte Meldung wieder entfernt habe. Sie beruhte auf indirekten Informationen und war mir deshalb zu wage.
Wir haben statt dessen hier übersichtlich den aktuellen Stand zu den Einschränkungen im Zusammenhang mit den offiziellen Bestimmungen und Anordnungen von der Landesregierung NRW, vom Rheinischen Fischerei Verband und der Stadt Heimbach bereit gestellt.
Rheinischer Fischereiverband
Der Verband hat auf seiner Webseite folgende Meldung veröffentlicht:
„Da sich die Anfragen häufen, ob man aktuell wegen der Corona-Gefahr noch Angeln gehen kann, wollen wir hier ein Klarstellung vornehmen:
Grundsätzlich ändert sich die Lage bei Corona bekannter Maßen täglich. Daher sollte jeder Verein bzw. jeder Angler sich tagesaktuell in den Nachrichten oder im Internet (z.B. auf den Seiten des Kreises oder der kreisfreien Stadt, siehe auch Hinweise der Gesundheitsämter) informieren und danach handeln. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln der Kontaktvermeidung (keine Zusammenkünfte von Menschen, kein Handschlag), der erhöhten Hyghiene (Händewaschen, Desinfektion etc.) sowie folgende Regelungen für Vereine:
• Sport-Gemeinschaftsveranstaltungen wie z.B. Mitgliederversammlungen / Lehrgänge sind zu unterlassen.
• Sportstätten (so auch Vereinsheime) sind für den Besucher- und regulären Vereinsverkehr zu schließen.
• So sind auch an Vereinsgewässern Veranstaltungen (wie Gemeinschaftsfischen) oder Gruppenbildung untersagt.
• Das eigentliche Angeln einer einzelnen Person am freien Gewässer (ohne Kontakt zu anderen Menschen) kann derzeit wie das Spazierengehen, der Gang mit dem Hund oder der Sport in Freien noch zulässig sein – dies hängt aber von den kommunalen Regelungen (siehe Ausgangssperren und Gebietsregelungen ab) und kann von uns als Verband nicht zentral beantwortet werden.
Unsere Mitgliedsvereine und Angler müssen sich daher vor Ort über die Regelungen täglich neu informieren und nach dem amtlichen Vorgaben handeln! Auch wir als Angler sollten bedenken, dass wir Solidarität und Verantwortung für uns und andere, z.B. unsere älteren Angelfreunde und alle Menschen in unserer Umgebung haben. Wenn durch das Angeln Risiken und unnötige Zusammenkünfte entstehen, sollten wir unseren Beitrag leisten und darauf freiwillig verzichten.“
Hier stelle ich auch den Link zu deren Webseite bereit auf der Ihr Euch auch selber auf dem Laufenden halten könnt.
https://www.rhfv.de
Stadt Heimbach
Die Verwaltung der Stadt Heimbach ist verpflichtet die Anweisungen des Landes umzusetzen. Im jüngsten Stadtjournal vom 22.3. finden wir folgende für uns relevante Hinweise:
4. Schließung von Begegnungsstätten
Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind bis zum 19.04.2020 zu schließen bzw. einzustellen:
a. alle Kneipen, Cafes, Theater, Kinos, Museen Vereins- stätten und ähnliche Einrichtungen sowie jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
g. Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 16.03.2020
8. Veranstaltungen sind untersagt
Alle Veranstaltungen sind bis zum 19.04.2020 untersagt. Die Untersagung schließt grundsätzlich auch das Verbot für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein. Hiervon kann nur auf ausdrücklichen Antrag nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Stadt Heimbach abgewichen werden. Ausgenommen von der Untersagung sind Veranstaltungen die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).
9. Sofortige Vollziehung
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
10. Androhung von Zwangsmitteln
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu 1 bis 9 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro oder unmittelbarer Zwang angedroht gemäß §§ 55, 56, 57, 58, 60,62 63 und 69 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen –Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) vom 19.02.2003 (GV. NRW. 2003 S. 24) in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. § 28 IfSG.
11. Strafbarkeit
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).
12. Die Anordnungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (hier: Notbekanntmachung am Aushang des Rathauses, Hengebachstraße 14, 52396 Heimbach, vom heutigen Tage), somit am 22.03.2020 in Kraft. In Ergänzung erfolgt die Veröffentlichung ebenfalls auf der Homepage der Stadt Heimbach unter http://www.heimbach-eifel.de.
Land NRW
Vom Land NRW habe ich Euch den Link zum Corona Bussgeldkatalog des Landes hier bereitgestellt:
Die Corona Schutzverordnung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18354
In diesem Zusammenhang gibt es je Paragraph in der Verordnung ein Bussgeld bei Zuwiderhandlung.
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/200323_bussgeldkatalog_zur_rechtsverordnung_22.03.2020.pdf
Hier einige Auszüge die eventuell für uns wichtig sind:
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft 4.000 Euro
§ 12 Abs. 1
Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen
(bei mehr als 10 Personen: Straftat (s.o.))
Jede/r Beteiligte 200 Euro
Wie man sieht nimmt es die Landesregierung sehr ernst mit der weiteren Verbreitung des Corona Viruses.
Zusammenfassung: Das Angeln für den einzelnen Angler, zumindest vom Ufer aus, ist nicht verboten. Unter strikter Einhaltung des gebotenen Abstand können zwei Angler gemeinsam angeln. Die Steganlage kann nicht genutzt werden weil sie unter das Betretungsverbot für Begegnungsstätten fällt. Der Vorstand ist bemüht zu klären ob und unter welchen Vorkehrungen die Steganlage betreten werden darf um zu den Angelkähnen zu kommen.
Der Vorstand